Satzung

Satzung des SC Abstatt


Sport-Club Abstatt 1977 e.V. vom 19.08.2016


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung „Sport-Club Abstatt 1977 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen und hat seinen Sitz in 74232 Abstatt. Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.

§ 2 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
c) Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organisation
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Dem gemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, nämlich − Fußball − Damengymnastik. − Wandern Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Erwerb der Mitgliedschaft 
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

2) Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Übrigen gelten die in Ziffer 1) b) genannten Bestimmungen sinngemäß.

3) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes; es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes e.V. sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. sind.

4) Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben. Anschrift: SC Abstatt 1977 e.V. Kirschenwiesen 2 74232 Abstatt www.scabstatt.de 4 II. Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt,

1) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberichtigten vorzunehmen ist.
2) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des Württembergischen Landessportbundes e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.


§ 6 Beiträge 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 6a Vereinskasse Die Einnahmen und Ausgaben werden buchmäßig erfasst. Zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs richtet der Verein ein Girokonto bei einer ortsansässigen Bank ein. Anfallende Zahlungen können durch den Kassier nur auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleistet werden. Sämtliche Kassenein- und -ausgänge sind durch Originalbelege nachzuweisen. Der Kassier hat ein Inventarverzeichnis zu führen.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: − die Hauptversammlung − der Vorstand Anschrift:
SC Abstatt 1977 e.V. Kirschenwiesen 2 74232 Abstatt www.scabstatt.de

§ 8 Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung
1) Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Ortsnachrichten der Gemeinde Abstatt unter Mitteilung der Tagesordnung.

2) Die Tagesordnung hat zu enthalten: − Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den ersten Vorsitzenden und den Kassenwart − Bericht der Kassenprüfer − Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer − Beschlussfassung über Anträge − Wahlen des Vorstands, der Kassenprüfer, der Abteilungsleiter, des Pressebeauftragten und des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses.
3) 
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulässigkeit entscheidet die Versammlung.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziffer 1) bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht; sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstands und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche, aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
II Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt,
1) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2) im Falle von § 9 Ziffer
3) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu I. 

§ 9 Der Vorstand
1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung gewählt.

2) Im Übrigen setzt sich der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen. Der Schriftführer und der Kassenwart sind keine gesetzlichen Vertreter des Vereins. Zum erweiterten Vorstand zählen die Abteilungsleiter/innen sowie der Wirtschaftsausschuss. Der erweiterte Vorstand ist abstimmungsberechtigt bei Beschlüssen der Vorstandschaft.

3) Unter besonderen Umständen (es wird kein Stellvertreter gefunden, oder es ist gewünscht das zwei erste Vorsitzende gewählt werden, sowie dessen Stellvertreter) kann der Vorstand aus zwei Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bestehen und mit den gleichen Vollmachten ausgestattet werden.

4) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5) Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.

6) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
7) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

8) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt.

9) Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Abteilungsleiter
1) Für die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs sind die jeweiligen Abteilungsleiter zuständig. Sie leiten die Abteilungsversammlungen und koordinieren den Spielbetrieb sowie die sonstigen Aktivitäten der einzelnen Abteilungen. Die Abteilungsleiter haben die Vorstandsmitglieder über alle Angelegenheiten, die für den Verein von erheblicher Bedeutung sind, unverzüglich zu unterrichten. Sie haben dem Vorstand monatlich einmal über den laufenden Spielbetrieb zu berichten. Die Aufgaben und Kompetenzen werden im Einzelnen vom Vorstand durch Einzelanweisung festgelegt.

2) Abteilungsleiter im Sinne dieses Paragrafen sind:
a) der Abteilungsleiter Jugend Fußball;
b) der Abteilungsleiter Aktiven Fußball;
c) der Abteilungsleiter Senioren Fußball; d) der Abteilungsleiter Ski-Wandern & Radabteilung

3) Die Abteilungsleiter werden auf zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt und sind ehrenamtlich tätig. 

§ 11 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
1) Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist ein von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählter Pressebeauftragter zuständig. Er ist ehrenamtlich tätig.
2) Der Pressebeauftragte hat die Vorstandsmitglieder über alle Angelegenheiten, die für den Verein von erheblicher Bedeutung sind, unverzüglich zu unterrichten. Er hat dem Vorstand monatlich einmal über den laufenden Presse- und Öffentlichkeitsangelegenheiten zu berichten. Die Aufgaben und Kompetenzen werden im Einzelnen vom Vorstand durch Einzelanweisung festgelegt.

§ 12 Wirtschaftsausschuss
1) Der Wirtschaftsausschuss hat einen Vorsitzenden, der für zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt wird und ehrenamtlich tätig ist.
2) Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses hat die Vorstandsmitglieder über alle Angelegenheiten, die für den Verein von erheblicher Bedeutung sind, unverzüglich zu unterrichten. Er hat dem Vorstand monatlich einmal zu berichten Die Aufgaben und Kompetenzen werden im Einzelnen vom Vorstand durch Einzelanweisung festgelegt.

§ 13 Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis €75.-) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 14 Auflösung des Vereins
a) b) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den M gekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Abstatt die es unmitte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 19.11.1977 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen und zuletzt mit qualifizierter Mehrheit auf der Hauptversammlung am 19.07.2021 abgeändert.